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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB - B2C)

für Serviceleistungen (Privatkunden)

Version 1.0 | Gültig ab 17.2.2026

Weitere Geschäftsbedingungen:

1. Allgemeines

(1) Diese AGB gelten für alle Werkleistungen, die wir gegenüber dem Auftraggeber (AG) erbringen.

(2) Geschäftsbedingungen des AG werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir deren Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen.

(3) Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist.

(4) Diese AGB gelten auch für zukünftige Leistungen, ohne dass hierauf jedes Mal erneut hingewiesen werden muss.

2. Angebot und Preise

(1) Unsere Angebote einschließlich Lieferzeitangaben sind freibleibend.

(2) Ein vereinbarter Skontoabzug gilt nur, wenn alle Abschlags- und Schlusszahlungen fristgerecht innerhalb der Skontofristen geleistet werden.

(3) Bei Leistungen, die später als vier Monate nach Auftragserteilung ausgeführt werden, sind wir berechtigt, zwischenzeitliche Lohn- oder Materialpreisänderungen weiterzugeben.

3. Bestellung Auftragsbestätigung Lieferfristen

(1) Ein Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Ausführung zustande. Mündliche Nebenabreden gelten nur bei schriftlicher Bestätigung.

(2) Lieferfristen beginnen erst, wenn der Auftrag vollständig technisch geklärt ist, eine vereinbarte Anzahlung eingegangen ist und erforderliche Genehmigungen vorliegen.

(3) Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche Richtwerte, sofern kein fester Termin ausdrücklich vereinbart wurde.

(4) Verzögerungen durch höhere Gewalt, Streiks, Lieferprobleme des Herstellers, Energieknappheit, Rohstoffengpässe, extreme Wetterlagen oder vergleichbare Störungen verlängern die Lieferzeit entsprechend.

(5) Ist eine Lieferung aufgrund solcher Umstände unmöglich, sind wir zum Rücktritt berechtigt. Der AG kann erst zurücktreten, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

4. Lieferung und Abnahme

(1) Der AG ist verpflichtet, die Abnahme zu erklären, sobald das Werk im Wesentlichen vertragsgerecht hergestellt ist.

(2) Wird das Werk in Gebrauch genommen, gilt die Abnahme nach 10 Tagen als erfolgt, sofern die Nutzung nicht ausschließlich arbeitsbedingt notwendig ist.

(3) Teilen wir die Fertigstellung mit, gilt das Werk nach 10 Tagen als abgenommen, sofern kein schriftlicher Widerspruch erfolgt.

(4) Mit Zahlung der Schlussrechnung gilt die Abnahme ebenfalls als erfolgt, sofern ihr nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

(5) Teilabnahmen können verlangt werden, wenn Leistungen in sich abgeschlossen sind oder eine spätere Prüfung nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

5. Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Zahlungsbedingungen.

(2) Wurden keine Bedingungen vereinbart, sind Abschlagszahlungen in Höhe von 95 % des jeweiligen Leistungsstandes (inkl. MwSt.) zu leisten.

(3) Teilleistungen dürfen als Teilschlussrechnungen abgerechnet werden.

(4) Bei Zahlungsverzug entfallen gewährte Rabatte, Skonti oder sonstige Vergünstigungen.

6. Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Materialien bleiben bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum.

(2) Standortwechsel sowie Eingriffe Dritter (z. B. Pfändungen) sind uns unverzüglich mitzuteilen. Bei Pfändungen ist das Protokoll beizufügen.

7. Haftung und Verjährung

(1) Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern uns keine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung trifft.

(2) Ausgenommen hiervon sind Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten).

(3) Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) Alle Ansprüche außer Gewährleistung verjähren innerhalb von 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, sofern das Gesetz keine kürzeren Fristen vorsieht oder der Anspruch auf Vorsatz beruht.

(5) Die kenntnisunabhängige Höchstfrist beträgt 5 Jahre. Für Bauwerke gelten die gesetzlichen Besonderheiten.

8. Aufrechnung und Abtretung

(1) Der AG kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

(2) Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen.

9. Gewährleistung

(1) Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt zunächst eine Nachbesserung.

(2) Gelingt die Nachbesserung nicht, hat der AG dies unverzüglich mitzuteilen. Wir können eine zweite Nachbesserung durchführen.

(3) Erst wenn zwei Nachbesserungsversuche erfolglos bleiben, kann der AG die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen.

(4) Für Ersatzlieferungen oder Neufertigungen gelten die jeweiligen Lieferzeiten als angemessen im Sinne der Fristsetzung.

(5) Maßnahmen zur Schadensminderung stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.

10. Umweltschutz / Gesetzliche Pflichten des Betreibers

(1) Split-Klimaanlagen und Wärmepumpen mit fluorierten Treibhausgasen dürfen nur an Endverbraucher abgegeben werden, wenn die Installation durch ein zertifiziertes Unternehmen nach Art. 10 F-Gase-VO erfolgt.

(2) Betreiber haben nach § 62 WHG sicherzustellen, dass austretende Medien frühzeitig erkannt, zurückgehalten und ordnungsgemäß entsorgt werden können. Wir empfehlen hierzu eine geeignete Auffangwanne mit Ölabscheider.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort ist die jeweilige Baustelle.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleiben die übrigen Regelungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.