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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB - B2B)

für Serviceleistungen (Gewerbekunden)

Version 1.0 | Gültig ab 17.2.2026

Weitere Geschäftsbedingungen:

Engelhardt Kälte Klima GmbH Werkleistungen für Gewerbekunden

1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der Engelhardt Kälte Klima GmbH gegenüber gewerblichen Auftraggebern.

(2) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) gelten nur, wenn wir deren Anwendung ausdrücklich schriftlich bestätigen.

(3) Bei Vereinbarung der VOB/B haben deren Regelungen Vorrang vor diesen AGB.

(4) Die AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

2. Angebote, Preise und Kalkulationsgrundlagen

(1) Unsere Angebote sind freibleibend, auch hinsichtlich Lieferzeiten und Mengen.

(2) Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung zustande.

(3) Skonti gelten nur, wenn sämtliche Abschlags- und Schlusszahlungen fristgerecht innerhalb der Skontofrist geleistet werden.

(4) Bei Ausführungszeiträumen von mehr als 4 Monaten nach Auftragserteilung sind wir berechtigt, nachweisbare Lohn-, Material- und Energiekostensteigerungen weiterzugeben.

(5) Nicht im Angebot genannte Zusatzleistungen, Änderungen oder Mehrarbeiten werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.

3. Auftragsdurchführung und Lieferfristen

(1) Liefer- und Ausführungstermine sind unverbindliche Richtwerte, sofern nicht ausdrücklich schriftlich ein Fixtermin vereinbart wurde.

(2) Fristen beginnen erst, wenn technische Details vollständig geklärt sind, erforderliche Unterlagen vorliegen und vereinbarte Anzahlungen eingegangen sind.

(3) Verzögerungen durch höhere Gewalt, Lieferengpässe, Streiks, Energieknappheit, behördliche Maßnahmen oder sonstige Umstände außerhalb unseres Einflussbereichs verlängern Fristen angemessen.

(4) Wird die Leistung aufgrund solcher Ereignisse dauerhaft unmöglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

4. Abnahme

(1) Der AG ist verpflichtet, die Leistung nach Fertigstellung unverzüglich abzunehmen.

(2) Eine Nutzung der Anlage gilt nach einer Frist von 7 Tagen als Abnahme, sofern sie nicht ausschließlich zur Baustellenfortführung erforderlich ist.

(3) Erteilen wir eine schriftliche Fertigstellungsmitteilung, gilt das Werk nach 7 Tagen als abgenommen, sofern kein sachlicher Widerspruch erfolgt.

(4) Teilabnahmen sind zulässig, insbesondere wenn eine spätere Prüfung technisch oder wirtschaftlich nicht mehr möglich ist.

5. Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die Zahlungsmodalitäten unserer Auftragsbestätigung.

(2) Mangels besonderer Vereinbarungen sind Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsstand zu leisten (§ 632a BGB).

(3) Teilleistungen dürfen wir gesondert abrechnen.

(4) Gerät der AG mit Zahlungen in Verzug, entfallen gewährte Skonti und Rabatte, außerdem ist der gesetzliche Verzugszins (Unternehmergeschäft) geschuldet.

6. Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum.

(2) Der AG darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverarbeiten oder weiterveräußern.

(3) Forderungen aus Weiterveräußerung tritt der AG bereits jetzt in Höhe unserer offenen Forderungen an uns ab.

(4) Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) sind uns unverzüglich mitzuteilen.

7. Haftung

(1) Wir haften für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden.

(3) Mittelbare Schäden, entgangener Gewinn, Produktionsausfall oder Folgeschäden sind ausgeschlossen, sofern gesetzlich zulässig.

(4) Dies gilt nicht bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

8. Verjährung

(1) Gewährleistungsansprüche verjähren nach den gesetzlichen Regelungen bei Werkleistungen regelmäßig in 1 Jahr ab Abnahme, sofern VOB/B nicht vereinbart wurde.

(2) Schadensersatzansprüche verjähren ebenfalls innerhalb eines Jahres, außer bei Vorsatz oder gesetzlich abweichenden Fristen.

(3) Die kenntnisunabhängige Höchstfrist wird auf 5 Jahre begrenzt.

9. Gewährleistung

(1) Der AG hat die Leistung unmittelbar nach Abnahme zu prüfen und Mängel unverzüglich anzuzeigen.

(2) Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt zunächst Nachbesserung.

(3) Gelingt die Nachbesserung nicht, sind wir zu einem zweiten Nachbesserungsversuch berechtigt.

(4) Erst danach kann der AG weitere gesetzliche Rechte geltend machen (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz).

(5) Lieferzeiten für Ersatzteile und Neufertigungen verlängern die Nachbesserungsfristen entsprechend.

10. Umweltschutz & Betreiberpflichten

(1) Anlagen mit fluorierten Kältemitteln dürfen nur von zertifizierten Fachbetrieben installiert werden (Art. 10 F-Gase-VO).

(2) Betreiberpflichten nach WHG und ChemKlimaschutzV sind vom AG einzuhalten (z. B. Dichtigkeitsprüfungen, Havariewannen).

(3) Wir weisen auf gesetzliche Prüffristen und Betreiberpflichten hin; deren Einhaltung liegt beim AG.

11. Aufrechnung & Abtretung

(1) Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(2) Forderungen gegen uns dürfen nur mit unserer Zustimmung abgetreten werden.

12. Gerichtsstand & Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort ist die jeweilige Baustelle bzw. unser Firmensitz.

(2) Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz unseres Unternehmens.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen gültig. Die unwirksame Regelung wird durch die gesetzliche ersetzt.