
Neue KfW-Förderbedingungen seit 21.07.2026
Klimageschwindigkeitsbonus jetzt 16 % (vorher 20 %), Effizienzbonus entfallen, förderfähige Kosten der ersten Wohneinheit 28.000 € (vorher 30.000 €), Einkommensbonus neu gestaffelt bis +40 %. In bestimmten Niedrigeinkommensfällen sind bis zu 80 % Förderung möglich.
Wichtig: Eine Klimaanlage zur sommerlichen Kühlung ist in der Regel kein Förderprojekt.
Förderfähig kann eine Luft-Luft-Wärmepumpe nur sein, wenn sie als Heizsystem ausgelegt wird und im geförderten Versorgungsbereich die Anforderungen der BEG erfüllt. Maßgeblich sind die aktuellen Bedingungen der KfW/BEG und die Prüfung durch zuständige Stellen.
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Viele Split-Klimaanlagen können heizen. Förderfähig wird es aber nur, wenn die Anlage als echtes Heizsystem geplant wird und die technischen Voraussetzungen erfüllt.
Beantworten Sie 9 kurze Fragen und erhalten Sie eine unverbindliche Ersteinschätzung, ob eine Förderprüfung bei Ihrem Projekt sinnvoll sein könnte — die mögliche Förderhöhe berechnen Sie danach im Förderrechner.
Viele Split-Klimaanlagen können technisch heizen. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass sie als förderfähige Heizung gelten.
Unverbindliche Ersteinschätzung — keine Förderberatung, keine Förderzusage.
Berechnen Sie unverbindlich Ihre mögliche KfW-Förderung nach den Bedingungen ab 21.07.2026.
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Förderfähig sind max. 28.000 € für die erste Wohneinheit.
Gestaffelter Bonus: +40 % bis 30.000 €, +30 % bis 40.000 €, +10 % bis 50.000 €.
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Unverbindliche Berechnung. Maßgeblich sind die Förderbedingungen der KfW zum Zeitpunkt der Antragstellung. Voraussetzung ist, dass die Anlage die technischen Anforderungen der BEG erfüllt und die Förderung zugesagt wird.
Die Förderhöhe setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen. Nicht jeder erhält den Maximalsatz.
30 %
Grundförderung
Für jede förderfähige Wärmepumpe
+16 %
Klimageschwindigkeits-Bonus
Nur beim Tausch einer alten Heizung
bis +40 %
Einkommens-Bonus
Gestaffelt nach Haushaltseinkommen
bis 80 %
Maximale Förderung
Nur in bestimmten Niedrigeinkommensfällen
Grundförderung
immerFür jede förderfähige Wärmepumpe (Luft-Wasser oder Luft-Luft)
Klimageschwindigkeits-Bonus
bedingtNur für selbstnutzende Eigentümer beim Heizungstausch: Öl-, Kohle-, Gasetagen-, Nachtspeicherheizung unabhängig vom Alter. Gas-/Biomasseheizung nur wenn ≥ 20 Jahre alt.
Einkommens-Bonus (gestaffelt)
bedingtNur für selbstnutzende Eigentümer: +40 % bis 30.000 €, +30 % bis 40.000 €, +10 % bis 50.000 € zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Mit mind. einem kindergeldberechtigten minderjährigen Kind erhöhen sich die Grenzen einmalig um 10.000 €.
Regelfall: maximal 70 % — in Niedrigeinkommensfällen bis 80 %
Förderfähige Kosten gedeckelt auf 28.000 € für die erste Wohneinheit. Maximaler Zuschuss: 22.400 € (80 % von 28.000 €).
Der frühere Effizienzbonus (+5 %) ist entfallen
Seit 21.07.2026 gibt es keine automatische Zusatzförderung mehr für natürliche Kältemittel (z. B. R290/Propan). Der Maximalsatz wird nur erreicht, wenn alle verbleibenden Boni gleichzeitig zutreffen. In vielen Fällen liegt die tatsächliche Förderung bei 30–46 %. Keine Fördergarantie.
Beispiel A
Nur Grundförderung
Vermietetes Objekt oder kein Heizungstausch: Es bleibt bei der Grundförderung.
Beispiel B
Mit Klimageschwindigkeitsbonus
Selbstnutzender Eigentümer tauscht z. B. eine alte Ölheizung.
Beispiel C
Mit Einkommensbonus (Maximalfall)
Rechnerisch ergeben die Boni 86 % — ausgezahlt werden maximal 80 %, da der Fördersatz auch in Niedrigeinkommensfällen gedeckelt ist. Im Regelfall (ohne höchste Einkommensbonus-Stufe) liegt die Grenze bei 70 %.
Unverbindliche Beispielrechnungen. Maßgeblich sind die Förderbedingungen der KfW zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Nicht jede Anlage wird gefördert. Die Unterscheidung ist entscheidend.
| Anlagentyp | Förderung |
|---|---|
Luft-Wasser-Wärmepumpe Heizung + Warmwasser In der Regel förderfähig bei Einhaltung der BEG-Vorgaben (KfW 458) | Ja |
Luft-Luft-Wärmepumpe Split-Klima mit Heizfunktion Kann förderfähig sein, wenn als Heizsystem geplant und technische Anforderungen erfüllt | Bedingt |
Reine Kühl-Klimaanlage Nur Kühlung, keine Heizfunktion Nach aktuellem Stand nicht förderfähig | Nein |
VRF/VRV gewerblich Gewerbe-Klimasysteme Bei überwiegender Heiznutzung ggf. KfW 522 (Nichtwohngebäude) | ggf. KfW 522 |
VRF/VRV-Systeme: Bei förderfähigen VRF-Außengeräten können geeignete Innengerätekombinationen grundsätzlich förderfähig sein. Ob das im Einzelfall gilt, hängt von der konkreten Gerätekombination, dem Anlagenkonzept und dem Nachweisverfahren ab — eine pauschale Förderzusage ist nicht möglich.
Beide Typen können unter bestimmten Voraussetzungen förderfähig sein — aber unter unterschiedlichen Bedingungen.
= Split-Klimaanlage mit Heizfunktion
Entzieht der Außenluft Wärme und gibt sie direkt als warme Luft an den Raum ab. Kühlt im Sommer, heizt im Winter.
Kann förderfähig sein, wenn als Heizsystem geplant und technische Mindestanforderungen erfüllt
= Heizungsersatz mit Wasserkreislauf
Entzieht der Außenluft Wärme und überträgt sie an einen Wasserkreislauf für Fußbodenheizung, Heizkörper und Warmwasser.
30 % Grundförderung + Boni je nach Voraussetzungen
Hinweis: Der frühere Effizienz-Bonus (+5 %) für natürliche Kältemittel wie R290 (Propan) ist seit dem 21.07.2026 entfallen. Die Wahl des Kältemittels bleibt aber technisch und rechtlich relevant — gerade bei Split-Klimaanlagen im Wohnraum.
Kältemittel-Ratgeber: R32 vs R290 lesenDiese Voraussetzungen müssen in der Regel erfüllt sein, damit eine Förderung nach BEG/KfW 458 in Betracht kommt.
KfW 458 gilt nur für Bestandsgebäude, bei denen der Bauantrag mindestens 5 Jahre zurückliegt. Neubauten sind über dieses Programm nicht förderfähig.
Der KfW-Förderantrag muss grundsätzlich vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn schließt die Förderung in der Regel aus.
Die Anlage muss als Luft-Luft-Wärmepumpe zum Heizen geplant werden — nicht als Komfort-Klimaanlage mit gelegentlicher Heizfunktion.
Heizlastermittlung nach DIN EN 12831-1 beziehungsweise DIN/TS 12831-1 erforderlich. Abhängig vom Anlagenkonzept und Fördernachweis kann eine raumweise Berechnung erforderlich sein.
Das Außengerät muss als förderfähiger Wärmeerzeuger geführt sein (z. B. in der BAFA-Geräteliste). Die konkrete Innen-/Außengerätekombination muss die erforderliche Energieeffizienz erfüllen.
Die Gerätekombination muss die Effizienzanforderungen der BEG erfüllen — bei Geräten bis 12 kW typischerweise mindestens Energieeffizienzklasse A++ bzw. A+++ gemäß den geltenden KfW-/BEG-Anforderungen. Details siehe Detailbereich unten.
Die Anlage muss über eine Schnittstelle verfügen, die eine netzdienliche Einbindung (z. B. Smart-Meter-Gateway) ermöglicht.
Erfassung beziehungsweise zulässige Bilanzierung von Energieverbrauch und erzeugter Wärmemenge entsprechend den technischen BEG-/KfW-Anforderungen.
In bestimmten Fällen kann ein Energieeffizienz-Experte (dena-Liste) für die BzA/BnD erforderlich sein. Alternativ kann ein berechtigtes Fachunternehmen diese erstellen.
Die Bestätigung zum Antrag (BzA) und die Bestätigung nach Durchführung (BnD) sind Pflichtdokumente im Förderprozess. Engelhardt Kälte Klima GmbH tritt nicht als Förderberater auf und übernimmt keine Antragstellung.
Geräte bis 12 kW: Die konkrete Innen-/Außengerätekombination muss die erforderliche jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz erreichen (ηs/ETAs ≥ 181 %, entspricht etwa SCOP ≥ 4,6). Für Kunden bedeutet das in der Praxis: Energieeffizienzklasse mindestens A++ bzw. A+++ gemäß den geltenden KfW-/BEG-Anforderungen — das EU-Energielabel genügt hier als Nachweis.
Anlagen über 12 kW: ηs,h mindestens 150 %, nachgewiesen über das Ökodesign-Datenblatt; eine Effizienzklasse ist hier nicht vorgeschrieben.
VRF/VRV: Bei förderfähigen VRF-Außengeräten können geeignete Innengerätekombinationen grundsätzlich förderfähig sein. Die Förderfähigkeit hängt von der konkreten Kombination ab — keine pauschale Zusage möglich.
Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Richtlinien der KfW und des BAFA. Diese Übersicht ersetzt keine individuelle Fachberatung oder Energieberatung.
Förderantrag grundsätzlich vor Beginn der Maßnahme stellen. Wer zu früh beauftragt oder mit der Installation beginnt, riskiert den kompletten Förderanspruch.
Gemeinsam mit dem Fachbetrieb wird die Anlage als Heizsystem geplant: Gebäudedaten, Heizlast, Geräteauswahl und Versorgungsbereich.
Im Beratungsgespräch prüfen wir, ob die geplante Anlage die Voraussetzungen für eine Förderung nach BEG/KfW 458 erfüllen kann.
Die Bestätigung zum Antrag (BzA) wird durch einen Energieeffizienz-Experten oder das berechtigte Fachunternehmen erstellt. Ohne BzA keine Förderung.
Ein Liefer-/Leistungsvertrag darf vor Antragstellung geschlossen werden, wenn er eine aufschiebende oder auflösende Bedingung für den Förderfall enthält.
Sie reichen den Förderantrag mit der BzA bei der KfW ein. Der Antrag muss grundsätzlich vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.
Erst nach Erhalt der Förderzusage durch die KfW sollte mit der Installation begonnen werden.
Nach Förderzusage wird die Anlage fachgerecht installiert und in Betrieb genommen.
Nach Abschluss der Installation wird die Bestätigung nach Durchführung (BnD) erstellt.
Sie reichen die BnD und die erforderlichen Nachweise bei der KfW ein — danach erfolgt die Auszahlung des Zuschusses.
KfW-Heizungsförderung für Unternehmen — Nichtwohngebäude (Programm 522)
Wird ein VRF-/VRV- oder Luft-Luft-Wärmepumpensystem überwiegend zur Gebäudeheizung eingesetzt und erfüllt es die technischen Anforderungen der BEG, kann für Unternehmen eine Förderung über die KfW-Heizungsförderung für Nichtwohngebäude (Programm 522) in Betracht kommen. Für reine Kühlmaßnahmen oder andere energetische Sanierungsmaßnahmen können daneben weitere Förderprogramme relevant sein.
Keine Fördergarantie — die Entscheidung trifft die KfW. Wir prüfen die technischen Voraussetzungen individuell im Rahmen der Projektplanung.Beratung anfordern
Geplante Entwicklung — nach aktuellem Stand, vorbehaltlich endgültiger Förderrichtlinien
Ab 01.02.2027 soll der maximal förderfähige Kostenbetrag der ersten Wohneinheit von 28.000 € auf 27.250 € sinken. Danach ist eine weitere halbjährliche Absenkung vorgesehen.
Der Klimageschwindigkeitsbonus soll ab 01.02.2027 von 16 % auf 12 % sinken, anschließend halbjährlich um jeweils 4 Prozentpunkte reduziert werden und ab 01.08.2028 entfallen.
Ab Q1/2027 ist nach derzeitiger Planung eine Umstellung vorgesehen: 15 % Grundförderung für Wärmepumpen plus 15 % zusätzlicher Wertschöpfungsbonus, wenn entsprechende EU-Wertschöpfungsanforderungen erfüllt werden — in Summe dann weiterhin 30 %.
Wichtig: Diese Regelungen sind teilweise noch in konkreter Ausgestaltung. Alle Angaben nach aktuellem Stand und vorbehaltlich der endgültigen Förderrichtlinien — keine Förderzusage für 2027. Wer den aktuellen Klimageschwindigkeitsbonus von 16 % nutzen möchte, sollte die Antragstellung nicht unnötig aufschieben.
Verschiedene Maßnahmen können unter Umständen separat gefördert werden.
Luft-Wasser-WP für Heizung & Warmwasser, Split-Klima für schnelle Raumkühlung. Beide Systeme können unter Umständen separat förderfähig sein.
PV-Strom direkt für die Wärmepumpe nutzen — senkt die Betriebskosten erheblich. PV-Förderung läuft über ein eigenes Programm.
Niedrige Vorlauftemperaturen = hoher COP. In der Regel die effizienteste Heizlösung, in der BEG als Gesamtpaket förderfähig.
Wir begleiten den Förderprozess technisch und organisatorisch. Aber wir machen keine Versprechen, die wir nicht halten können.
Wenn die Anlage als Heizsystem geplant werden soll, prüfen wir gerne die technische Machbarkeit. Für reine Kühlwünsche empfehlen wir eine normale Klimaanlagenberatung ohne Förderfokus.
Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Förderfähigkeit, KfW 458, KfW 522 und unsere Begleitung.
Der Klimageschwindigkeitsbonus wurde von 20 % auf 16 % gesenkt, der Effizienzbonus (+5 % für natürliche Kältemittel wie R290) ist entfallen, die förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit sanken von 30.000 € auf 28.000 €. Der Einkommensbonus ist jetzt gestaffelt: +40 % bis 30.000 €, +30 % bis 40.000 €, +10 % bis 50.000 € zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Mit mindestens einem kindergeldberechtigten minderjährigen Kind erhöhen sich die Grenzen einmalig um 10.000 €.
Nicht automatisch. Eine Förderung kommt in der Regel nur in Betracht, wenn die Anlage als Luft-Luft-Wärmepumpe zum Heizen geplant wird und die technischen Anforderungen nach BEG/KfW 458 erfüllt. Eine reine Komfortkühlung ist nach aktuellem Stand kein Fördergegenstand.
Nein. Die reine Heizfunktion eines Geräts reicht nicht aus. Entscheidend ist die fachgerechte Planung als Heizsystem: Die Luft-Luft-Wärmepumpe muss im jeweiligen geförderten Versorgungsbereich die Anforderungen der BEG erfüllen.
Gemeint ist die Anforderung an erneuerbares Heizen beziehungsweise eine anerkannte Erfüllungsoption nach GEG/BEG. Die Luft-Luft-Wärmepumpe muss im jeweiligen geförderten Versorgungsbereich die Anforderungen der BEG erfüllen. Der Versorgungsbereich kann je nach Förderfall auch kleiner als die gesamte Wohneinheit sein — etwa einzelne Räume oder Gebäudebereiche. Abhängig von Anlagenkonzept und bestehendem Heizsystem sind unterschiedliche Nachweisverfahren möglich.
Der Einkommensbonus ist seit 21.07.2026 gestaffelt und gilt nur für selbstnutzende Eigentümer: +40 % bei zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 €, +30 % bis 40.000 €, +10 % bis 50.000 €, darüber entfällt er. Lebt mindestens ein kindergeldberechtigtes minderjähriges Kind im Haushalt, erhöhen sich diese Grenzen einmalig um 10.000 €.
Nein. Der frühere Effizienzbonus von +5 % für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel (z. B. R290) ist zum 21.07.2026 entfallen. Es gibt keine automatische Zusatzförderung mehr wegen des Kältemittels.
Nein. Die Grundförderung beträgt 30 %. Der Klimageschwindigkeitsbonus (+16 %) gilt nur beim Tausch einer qualifizierenden Altheizung durch selbstnutzende Eigentümer. Der gestaffelte Einkommensbonus (bis +40 %) hängt vom Haushaltseinkommen ab. Im Regelfall ist die Förderung auf 70 % gedeckelt; nur in bestimmten Niedrigeinkommensfällen sind bis zu 80 % möglich — das entspricht maximal 22.400 € Zuschuss bei 28.000 € förderfähigen Kosten. In vielen Fällen liegt der tatsächliche Satz bei 30–46 %.
In der Regel nein. Komfortkühlung ist normalerweise kein Förderzweck der Heizungsförderung nach BEG/KfW. Für reine Kühlwünsche empfehlen wir eine normale Klimaanlagenberatung ohne Förderfokus.
Nein. Wir unterstützen bei der technischen Planung und Einschätzung, übernehmen aber keine verbindliche Fördermittelberatung oder Antragstellung. Der Förderantrag wird von Ihnen bei der KfW eingereicht.
Für eine seriöse Bewertung ja. Erforderlich ist eine Heizlastermittlung nach DIN EN 12831-1 beziehungsweise DIN/TS 12831-1. Abhängig vom Anlagenkonzept und Fördernachweis kann eine raumweise Berechnung erforderlich sein.
BzA steht für „Bestätigung zum Antrag" — sie wird vor der Antragstellung bei der KfW benötigt. BnD steht für „Bestätigung nach Durchführung" — sie bestätigt nach der Installation, dass die Maßnahme förderfähig umgesetzt wurde. Beide Dokumente können durch einen zertifizierten Energieeffizienz-Experten (dena-Liste) oder ein berechtigtes Fachunternehmen ausgestellt werden. Ohne BzA ist keine Förderung möglich.
Eine Luft-Luft-Wärmepumpe (= Split-Klimaanlage mit Heizfunktion) überträgt Wärme direkt an die Raumluft. Eine Luft-Wasser-Wärmepumpe überträgt Wärme an einen Wasserkreislauf für Fußbodenheizung, Heizkörper und Warmwasser. Beide Varianten können über die KfW förderfähig sein, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ja, dafür ist insbesondere die KfW-Heizungsförderung für Unternehmen — Nichtwohngebäude (Programm 522) relevant: aktuell 30 % Grundförderung für förderfähige Heizungsanlagen. Wird ein VRF-/VRV- oder Luft-Luft-Wärmepumpensystem überwiegend zur Gebäudeheizung eingesetzt und erfüllt es die technischen Anforderungen der BEG, kann eine Förderung in Betracht kommen. Reine Komfortkühlung wird darüber nicht gefördert.
Unter Umständen ja. Verschiedene Maßnahmen (z. B. Wärmepumpe + PV-Anlage + Fußbodenheizung) können separat gefördert werden, da sie unterschiedlichen Förderprogrammen zugeordnet sein können. Die Förderfähigkeit jeder Einzelmaßnahme wird separat geprüft.